Sexuelle Identität ins Grundgesetz?

Ein kleiner Einschub in die aufgeheizte Debatte

Durch den schrecklichen Terroranschlag auf den Christopher Street Day in Berlin wird wieder vermehrt darüber diskutiert, wie die queere Community in Deutschland geschützt und gestärkt werden kann. Eine alte Forderung ist dabei wieder in den Fokus gerückt: Die Aufnahme des Schutzes aufgrund der sexuellen Identität in Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Besonders die konservativen und rechten Parteien lehnen das noch vollständig ab mit teilweise fadenscheinigen Behauptungen. Es sei Symbolpolitik, mit der man das Gundgesetz “überfrachten” würde. (Thorsten Frei, Vorsitzender der CDU/CSU Bundestagsfraktion) Wenn man aber genau hinschaut, hätte die Aufnahme des Schutzes aufgrund der sexuellen Identität ins Grundgesetz weit mehr, als nur Symbolcharakter. Es würde den rechtlichen Schutz stärken und zu mehr gesellschaftlicher Anerkennung führen.

Stärkerer verfassungsrechtlicher Diskriminierungsschutz

Diskriminierung queerer Personen sind in Deutschland an der Tagesordnung. Hasskommentare in den sozialen Medien bis hin zu Gewalttaten nehmen deutlich zu. Job- und Wohnungssuche können erschwert sein. Weiter ziehen sich queere Personen wieder vermehrt in Schutzräume zurück, aus Angst belästigt oder gar körperlich misshandelt zu werden. Die Aufnahme der sexuellen Identität in das Grundgesetz würde den Schutz vor Diskriminierung wieder verstärken, insbesondere auf Verfassungsebene..

Derzeit sind sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität nicht ausdrücklich in Artikel 3 Absatz 3 GG genannt, obwohl das Bundesverfassungsgericht sie in der Rechtsprechung weitgehend den dort genannten Merkmalen gleichstellt. Eine explizite Nennung würde jedoch strengere Prüfungsmaßstäbe für Ungleichbehandlungen erzwingen.

Bei den bisher im Grundgesetz genannten Merkmalen wie Geschlecht, Herkunft oder Religion gilt ein besonders strenger Verhältnismäßigkeitsmaßstab. Eine Aufnahme der sexuellen Identität würde eine Benachteiligung damit verfassungsrechtlich schwerer machen.

Ein weiterer Vorteil wäre die Schaffung von Rechtssicherheit. Die Rechtsprechung kann sich ändern, so dass nur eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Verankerung dauerhaft und unabhängig vor der jeweiligen Besetzung des Bundesverfassungsgerichts schützen würde..

Es würde auch rechtliche Lücken schließen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nennt „sexuelle Identität“ zwar bereits, gilt aber nur in bestimmten Lebensbereichen (z. B. Arbeitsleben, zivilrechtlicher Geschäftsverkehr). Ein Grundgesetzschutz gilt hingegen umfassend für alle staatlichen und privaten Bereiche.

Ein weiterer zentraler Vorteil und wohl einer der wichtigsten Argumente für die Aufnahme ins Grundgesetz ist der Schutz bereits errungener Rechte vor politischer Rückabwicklung. Rechte wie die Ehe für alle oder das Selbstbestimmungsgesetz könnten mit einfacher Mehrheit im Bundestag theoretisch wieder eingeschränkt werden. Durch die Verankerung in Artikel 3 GG wären solche Errungenschaften verfassungsrechtlich abgesichert und könnten nur noch durch eine Zweidrittelmehrheit (Verfassungsänderung) zurückgenommen werden.

Neben dem juristischen Nutzen hat die Aufnahme auch eine hohe symbolische Bedeutung.

Hier muss die Anerkennung als gleichberechtigte Gruppe genannt werden. Die explizite Nennung im Grundgesetz sendet ein klares Signal, dass LSBTIAQ*-Menschen als gleichwertige Bürger:innen anerkannt werden und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Identität mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar ist.

Weiter würde es die historische Wiedergutmachung erleichtern. Queere Menschen gelten als „letzte Opfergruppe der Nazis“, die im Grundgesetz bisher nicht ausdrücklich genannt werden. Die Ergänzung würde diese historische Lücke schließen.

Die Aufnahme der sexuellen Identität ins Grundgesetz hätte außerdem eine gesellschaftliche Signalwirkung. Studien zeigen, dass viele queere Menschen weiterhin Diskriminierung und Gewalt erfahren. Eine Verfassungsänderung könnte zu mehr Akzeptanz, Respekt und Sichtbarkeit beitragen.

Konkret könnte die Ergänzung auch im Alltag unter anderem in folgenden Bereichen spürbare Verbesserungen bringen:

Bildung und Schule: Diskriminierungsschutz bei der Einstellung von Lehrkräften, im Umgang mit Schüler:innen oder bei der Gestaltung von Lehrplänen.

Gesundheitswesen: Besserer Schutz vor Benachteiligung im Zugang zu medizinischer Versorgung oder bei der Behandlung.

Wohnen und Alltagsgeschäfte: Stärkere Handhabe gegen Diskriminierung etwa bei der Wohnungssuche oder im Dienstleistungsbereich.

Asyl- und Aufenthaltsrecht: Klarere verfassungsrechtliche Grundlage für den Schutz queerer Geflüchteter vor Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Identität.

Kritik und Gegenargumente

Kritiker argumentieren, dass der Schutz bereits durch Artikel 3 Absatz 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz), das AGG und die EU-Grundrechtecharta gewährleistet sei und eine zusätzliche Formulierung Definitionsrisiken berge. Befürworter halten dagegen, dass nur eine explizite Nennung in Artikel 3 Absatz 3 GG den höchsten verfassungsrechtlichen Schutzstandard bietet und historische sowie aktuelle Diskriminierungserfahrungen angemessen würdigt.

Zusammenfassend bietet die Aufnahme des Merkmals „sexuelle Identität“ in Artikel 3 GG der queeren Community also sowohl konkreten rechtlichen Schutz als auch gesellschaftliche Anerkennung. Sie sichert erreichte Fortschritte langfristig gegen politische Rückschritte.